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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Anwendungsgebiet
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Angebotsanfragen, Angebote, Anfertigungen im Sinne von) Vereinbarungen mit STEP-EX BV, in jeglichem weitesten Sinn des Wortes.
1.2. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen, auf die sich der Käufer in welcher Form auch immer bezieht, werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern diese nicht durch STEP-EX schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Eventuelle Allgemeine (Einkaufs-)Geschäftsbedingungen des Käufers sind neben diesen Geschäftsbedingungen nur anwendbar, wenn beide Parteien dies schriftlich vereinbaren. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Geschäftsbedingungen prävalieren die Geschäftsbedingungen von STEP-EX.
1.4. Zwischen STEP-EX und dem Käufer gilt, dass wenn einmal unter der Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, diese Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Vereinbarungen zwischen denselben Parteien gelten, wenn es schriftlich denn nicht anders vereinbart wird.
1.5.Zwischen STEP-EX und dem Käufer gilt des weiteren, dass es keine Präzedenzwirkung hat, auf die sich der Käufer berufen kann, wenn STEP-EX einmal oder mehrmals zugunsten des Käufers von diesen Geschäftsbedingungen abweicht,
1.6. Wenn Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, bleiben die restlichen Geschäftsbedingungen unverkürzt gültig. Die nichtigen bzw. für nichtig erklärten Klauseln werden dann so ausgelegt, das soviel wie möglich ihres Inhaltes befolgt wird.
1.7. STEP-EX behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu verändern. Veränderungen werden dem Käufer schriftlich oder elektronisch per E-Mail mitgeteilt und gelten ab einem (1) Monat nach der Datierung der Bekanntmachung, es sei denn, dass es in der Bekanntmachung anders beschrieben wird. Wenn der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach dem Datum der Bekanntmachung schriftlich eine begründete Beschwerde gegen die Veränderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgibt, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Veränderungen akzeptiert hat. Der Käufer nimmt entsprechend den oben genannten Geschäftsbedingungen unwiderruflich Abstand von dem Recht, sich in diesem Aspekt auf Willensmängel zu berufen.

Artikel 2. Personen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert sind
Die Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind formuliert für:
a)    STEP-EX und an sie verbundenen Rechtspersonen, mit einbegriffen sind Arbeitnehmer, Mitglieder der Geschäftsführung, Management und Personen, die in irgendeiner Funktion für die Firma STEP-EX arbeiten.
b)    Alle Dritten, die von STEP-EX Instruktionen erhalten haben oder erhalten sollen.
c)    Und jeder, dessen Handeln oder Unterlassen dazu geführt hat oder dazu führen wird, dass STEP-EX als haftbar gilt.
d)    Alle ehemaligen Mitarbeiter, ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung und des Managements von STEP-EX und/oder andere Personen, die vormals in einer anderen Eigenschaft für STEP-EX gearbeitet haben.
e)    Eventuelle Begünstigte von Testamenten und Rechtsnachfolger von Personen, die hier oben in Absatz (a) bis (d) einschließlich des Artikel 2 genannt werden.


DIE VEREINBAHRUNG: BEGINN, AUSFüHRUNG UND PRODUKT

Artikel 3. Angebot und Informationspflicht
3.1. Alle Angebote, Preisverzeichnisse, Offerten und übrige Mitteilungen von STEP-EX sind immer unverbindlich.
3.2. STEP-EX ist nicht an Vereinbarungen bezüglich genannter Preise und/ oder Konditionen gebunden, die deutlich auf einem Druck- oder Schreibfehler beruhen.
3.3. Die Vereinbarung zwischen STEP-EX und dem Käufer kommt nur nach der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden durch STEP-EX zustande, bzw. durch den Käufer der Angebote und Offerten von STEP-EX, bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem STEP-EX mit der Ausführung einer Vereinbarung angefangen hat.
3.4. Mündliche Zusagen eine Absprache mit Untergebenen von STEP-EX sind erst verbindlich, wenn der betreffende Untergebene diese schriftlich bestätigt hat.
3,5. Die Person, die im Namens des Käufers den Vertrag unterzeichnet, steht dafür gerade, dass er dazu befugt ist, den Käufer zu vertreten und das alle hierfür notwendigen Formalitäten erfüllt sind. Der Käufer erklärt mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass derjenige, mit dem STEP-EX den Vertrag schließt, bzw. Kontakt hat, dazu im Namen des Käufers bis zur Veränderungen der Vereinbarungen in welchem Sinn auch immer befugt ist.
3.6. Der Käufer garantiert STEP-EX die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch STEP-EX zu liefernden Materialien bzw. Informationen, und dass der Käufer befugt ist, dass Material zu verbreiten und zu bearbeiten, und dass auch STEP-EX dazu bedingungslos und unwiderruflich berechtigt ist, dies beschränkt sich ausdrücklich nicht nur auf das Urheberrecht, Patentrecht und/ oder Patentrecht und das unter welchem Namen auch immer.
3.7. Der Käufer verpflichtet sich, sich zu vergewissern, dass sie hierzu befugt sind. Der Käufer bewahrt STEP-EX vor Ansprüchen Dritter wegen Verletzung intellektuellen Eigentumsrechtes,  bezüglich der Schändung des Urheberrechtes und des intellektuellen Eigentums, moralischen Rechtes, Patent, Handelsgeheimnis, ungerechter Konkurrenz und des Rechtes auf Privatheit,
3.8. Der Käufer garantiert, dass  Daten bzw. Datenträger sauber, nutzbar und virusfrei sind, und auf keinerlei Weise Schaden in den Systemen von STEP-EX anrichten können.

Artikel 4. Preise
4.1. Alle durch STEP-EX genannten, oder zwischen STEP-EX und dem Käufer vereinbarten Preise, außer wenn dies explizit anders angeben ist, sind exklusive Mehrwertsteuer, Versicherungen, Einfuhrrechte, Abgaben, Rechte und andere Steuern.
4.2. Beim Überschreiten der normalen Arbeitszeiten auf Aufforderung des Käufers an Arbeitstagen, bei Arbeiten an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen, bringt STEP-EX einen Aufschlag in Rechnung, der den daraus entstehenden Kosten entspricht.
4.3. Wenn es keine konkreten Preisabsprachen gibt, wird der Preis für die verkauften Produkte auf Grundlage der zur Zeiten der Bestellung durch die Parteien verabredeten Tarife, oder im Falle eines Fehlens einer solchen Vereinbarung, auf der Basis einer zur Zeit der Übergabe der Produkten entsprechend der ortsüblich geltenden Tarife, festgelegt.
4.4. Im Falle von mehreren Käufern sind alle gleichermaßen haftbar für das Nachkommen der vertraglichen Verpflichtungen.
4.5. Das im vorherigen Absatz Beschriebene kommt auch bei einem zum Teil ausgeführten Verkauf zur entsprechenden Anwendung.
4.6. STEP-EX ist berechtigt dem Käufer Startkosten und Bankkosten in Rechnung zu bringen.
4.7. STEP-EX ist berechtigt vor der Ausführung des Vertrages eine Sicherheit zu verlangen, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
4.8. STEP-EX ist berechtigt Preissteigerungen von kostenbestimmenden Faktoren- wie auf alle Fälle, aber nicht ausschließlich-  der Preis für Grund- und Brandstoffe, Materialien, Fabrikation, Transport, Währungs-Wechselkurse, Abfallkosten- und Verarbeitungstarife und dergleichen, die nach dem Zustandekommen der Vereinbarung entstanden sind, vor der Übergabe/ Abnahme, an den Käufer weiter zu berechnen. Es ist an STEP-EX dies zu beurteilen und zu entscheiden. Wenn STEP-EX dies innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsabschluss tut, hat der Käufer innerhalb von acht Tagen nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung das Recht, den Vertrag aufzulösen. Eine Vertragsauflösung auf diese Weise gibt keiner der beiden Parteien das Recht auf eine Entschädigung.

Artikel 5. Garantie Produkte
5.1. STEP-EX strebt nach einer hochwertigen Qualität der Produkte, ist aber teils abhängig von der Qualität der Grundstoffe und Materialien, die er von seinen Lieferanten erhält. STEP-EX garantiert nicht und wird niemals dafür haftbar, garantiert zu haben, dass das verkaufte Produkt für den Zweck, für den der Käufer dieses bearbeiten oder verarbeiten möchte bzw. benutzen möchte, geeignet ist. Die Garantie-Verpflichtung von STEP-EX erstreckt sich ausschließlich auf die geschlossenen Qualitätsvereinbarungen oder ausdrücklichen verabredeten Qualitätsnormen. Der Käufer nimmt deshalb hiermit auch Abstand von jeglichen rechtlichen Schritten im Zusammenhang mit der Qualität des Materials oder des Produktes, das durch STEP-EX verkauft wird, und stellt STEP-EX von Ansprüchen und Entschädigungen Dritter die daraus entstehen frei, Artikel 14 bleibt davon unberührt.
5.2. STEP-EX garantiert im Besonderen nicht, das die Produkte frei sind von Metallmüdigkeit, Rost, Verwitterung und/ oder anderer Zersetzung, oder dass sie alle intrinsischen Eigenschaften haben, die sie zu einem geeigneten Produkt machen.
5.3. Der Käufer weiß, oder wird hiermit damit bekannt gemacht, das STEP-EX nicht ausschließlich Original-Teile, sondern auch Ersatz-Teile liefert. In manchen Ländern sind die Produkte patentfrei, in anderen nicht. STEP-EX schließt alle diesbezüglichen Haftungsansprüche aus, und der Käufer nimmt diesbezüglich unwiderruflich Abstand von jeglichem Recht auf Forderungen gegenüber STEP-EX. Der Käufer schützt STEP-EX gegen jegliche Ansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der Originalität der Produkte und einem damit evtl. in Verbindung stehendem Qualitätsverlust stehen, Artikel 14 bleibt davon unberührt.
5.4. Das Vorangehende führt nur zur Ausnahme, wenn die Ursache des Fehlers in einer Verarbeitungshandlung liegt, die durch STEP-EX vorgenommen wurde. Davon unberührt ist der Fall, in dem sich die Ursache direkt oder indirekt von einer falschen oder unvollständigen Informationsweitergabe des Käufers herleiten lässt, entsprechend Artikel 3.6.
5.5. Wenn und insoweit STEP-EX berät, oder der Käufer es so auffasst, geschieht dies auf eigenes Risiko sowie eigene Rechnung und Verantwortung des Käufers. STEP-EX bemüht sich in der Kommunikation, so gut wie möglich zu beraten, aber gibt keine Garantie, dass die Beratung fehlerlos ist, und dass der Käufer nach dem gegebenen Rat über ein restlos fehlerloses Produkt verfügt.
 
Artikel 6. Liefertermin beim Verkauf

6.1. Der abgesprochen Liefertermin ist immer eine Richtzeit, aber niemals ein endgültiger Termin.
6.2. Wenn STEP-EX außerhalb des abgesprochenen Termins liefert, muss der Käufer STEP-EX erst das Versäumnis schriftlich mitteilen und einen neue, angemessenen Frist setzen, innerhalb derer STEP-EX nachträglich zu liefern hat.
6.3. Der angegebene oder abgesprochene Liefertermin basiert auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden bzw. zu erwartenden Transportumständen, Produktions-erwartungen sowie der rechtzeitigen Lieferung an STEP-EX.
6.4. Der abgesprochene Liefertermin beginnt an dem Tag, an dem STEP-EX alle notwendigen Daten und Dokumente des Käufers erhalten hat.
6.5. Wenn eine fristgerechte Lieferung unmöglich ist bzw. eine Verzögerung in der Lieferung entsteht, gibt dies dem Käufer kein Recht auf Schadensvergütung oder Vertragsauflösung, wohl aber auf Aufschub, der in diesem Moment bestehenden Zahlungsverpflichtung.
6.6. Es ist STEP-EX erlaubt, verkaufte Dinge und zu verrichtende Dienstleistungen in Teilen zu liefern, es sei denn eine Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Im Falle einer Teillieferung ist STEP-EX befugt, jedes Teil einzeln zu fakturieren.

Artikel 7. Lieferzeitpunkt - und Ort beim Verkauf
7.1. Wenn vereinbart ist, dass der Transport durch oder namens STEP-EX geschieht, findet die Lieferung in dem Augenblick der Übergabe am vereinbarten Ort statt. Die Lieferung muss lediglich bis dahin erfolgen, wohin das Transportmittel angemessener Weise kommen kann.
7.2. STEP-EX hat seine Lieferpflicht erfüllt, in dem sie die Sachen einmal dem Kunden anbietet. Der Bericht des Transporteurs dient immer als vollständiger Beweis, dass die Lieferung dem Kunden angeboten wurde.  Wenn von einer Weigerung, die Lieferung anzunehmen, die Rede ist, gehen die Retour-Frachtkosten, die Lagerkosten und andere Kosten vollständig zu Lasten des Käufers.
7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Sachen im Augenblick und an dem Ort, wo sie dem Käufer angeboten werden, unverzüglich anzunehmen.
7.4. Wenn der Käufer die Annahme der angebotenen Sachen verweigert, worunter auch die Situation fällt, in der der Käufer STEP-EX nicht die Gelegenheit gibt, die Sachen ordentlich und zügig abzuliefern oder nachlässig ist mit der Weitergabe von Informationen und Instruktionen, die für die Lieferung notwendig sind, werden die Sachen auf Kosten und Risiko des Käufers eingelagert.  STEP-EX hat dann für die ursprüngliche Forderungen plus die zusätzlichen Kosten ein Recht, die Sachen zurückzuhalten.

Artikel 8. Kontrollpflicht und Reklamationen

8.1. Der Käufer muss die gekauften Sachen bei der Lieferung unverzüglich kontrollieren, ungeachtet dessen ob die Lieferung bei Dritten statt findet. Hierbei muss der Käufer kontrollieren, ob die Lieferung dem Vertrag entspricht, ungeachtet dessen, was in Artikel 5 festgelegt ist.
Der Käufer muss wissen
-    ob die richtigen Dinge geliefert wurden;
-    ob die gelieferten Dinge den Qualitätskriterien entsprechen, oder wenn diese fehlen, an die Ansprüche, die an eine normale Nutzung oder Handelszwecken gestellt werden dürfen.
Keinen Grund für Reklamationen bzw. Haftbarkeit sind Fehler, die diese auf Grund ihrer Art oder Geringfügigkeit nicht rechtfertigen, was in jede Fall gilt, wenn sie keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen.
8.2. Wenn der Käufer reklamieren möchte, ist dieser verpflichtet, dies STEP-EX so schnell wie möglich nach der Entdeckung eines Mangels mitzuteilen, oder nachdem er den Mangel realistischerweise hätte entdecken müssen, doch in jedem Fall spätesten 14 Tage nach Lieferung bzw. Übergabe. Die gilt ausdrücklich auch, wenn auf Grund einer gründlicheren Kontrolle die Mängel erst nach Ablauf des oben genannten Termins festgestellt werden können.
8.3. Sollten die Dinge bei der Ankunft äußerlich ersichtlich beschädigt sein, dann ist der Käufer verpflichtet, seinen Vorbehalt gegenüber dem Transporteur und innerhalb von acht (8) Stunden nach Erhalt gegenüber STEP-EX schriftlich zu berichten.
8.4. Nach dem Ablauf des vorher gemeinten Termins in 8.3. und 8.3 ist jeglicher Rechtsanspruch der Käufers verfallen.
8.5. Oben erwähnte Meldung muss, wenn sie mündlich gemacht wurde, direkt schriftlich gegenüber STEP-EX bestätigt werden. Dazu gehört die Zusendung hochauflösender Fotos und aller Mittel, mit Hilfe derer, die Art und Schwere des Mangels adäquat erkennbar ist.
8.6. Die dies betreffende Partei ist verpflichtet, das Gelieferte im Ganzen, unberührt und abgesichert zur Verfügung zu halten, STEP-EX die Gelegenheit zu geben dies gründlich zu untersuchen, und STEP-EX Zugang zu jeglichem dazu benötigten Ort und allen betreffenden Daten zu geben.  
8.7. Der Käufer ist zu jeglicher Zeit als sorgfältiger Schuldner gehalten, für den Erhalt der Sachen zu sorgen, wozu die Verpflichtung gehört, die Sachen adäquat versichert aufzubewahren.
8.8. Durch die Reklamation wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers angesichts des Streitfalls nicht ausgesetzt, mit Berücksichtigung der Ausführungen in Artikel 13.5 dieser Ausführungen.
8.9. Reklamationen sind nur gültig insofern die gelieferten Produkte noch im ursprünglichen und unbeschädigten Zustand sind. Wenn die Sachen durch den Käufer ganz oder teilweise verarbeitet wurden, ist eine Reklamation- ungeachtet aus welchem Grund, den Fall der verkehrten Lieferung inbegriffen- nicht mehr zulässig. Jede Klage, die damit verbunden ist, ist ungültig; auch wenn die Reklamation innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. In solchen Fällen ist STEP-EX zu keinerlei Entgegenkommen- welcher Art auch immer - verpflichtet.
8.10. Die fehlerhaften Sachen können ausschließlich nach vorhergehender und schriftlicher Zustimmung von STEP-EX zurück geschickt werden.
8.11. Mündliche Reklamationen und Reklamationen, die nach dem Ablauf der genannten Fristen eingereicht werden, werden nicht akzeptiert.
8.12. Reklamationen, die sich auf fehlerhafte Sachen beziehen, die selbst abgeholt wurden, müssen direkt bei der Lieferung, gemacht werden.

Artikel 9. Risiko
9.1. Das Risiko während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Das Einschalten Dritter zum Zweck des Transportes geschieht auf eigenes Risiko des Käufers.
9.2. Der Käufer ermächtigt STEP-EX, Dritte für den Transport der Sachen einzuschalten, wobei STEP-EX ermächtigt ist, im Namen des Käufers, allgemeine, worunter exonerierende Bedingungen des transportierenden Dritten anzunehmen.
9.3. Das Risiko des Verkauften geht in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die auf dem Packzettel angegebenen Lieferungsadresse bzw. ab den Moment, in dem die Annahme der Lieferung geweigert wurde, zu Lasten des Käufers.

Artikel 10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Alle durch STEP-EX gelieferten Sachen bleiben Eigentum von STEP-EX bis zu dem Augenblick, in dem die vollständige Bezahlung aller Forderungen von STEP-EX an den Käufer auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge einbegriffen aller Zinsen und Kosten, erfolgt.
10.2. Trotz des Eigentumsvorbehalt werden die gelieferten Sachen durch den Käufer auf eigenen Rechnung und eigenes Risiko behalten. Der Käufer versichert die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Diebstahl,- Brand,- Explosion,- und Wasserschaden.
10.3. Durch STEP-EX gelieferte Sachen, die entsprechend Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Betriebsführung des Käufers an Dritte weiter verkauft werden. Übrigens ist es dem Käufer nicht gestattet, die Sachen zu verpfänden oder hier irgendein anderes Recht mit zu verbinden.
10.4. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine begründete Angst besteht, dass dieser dies nicht tun wird, hat STEP-EX das Recht, die gelieferten Sachen, auf denen der in Absatz 1 so genannten Eigentumsvorbehalt liegt, beim Käufer oder bei Dritten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet hierbei mitzuarbeiten und uneingeschränkten Zugang zu ermöglichen.
10.5. Wenn Dritte ein Recht an den untern Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen geltend machen wollen oder geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, STEP-EX hiervon so schnell wie angemessener Weise erwartet werden kann, in Kenntnis zu setzen.
10.6. Der Käufer verpflichtet sich, auf die erste Bitte von STEP-EX:
-    die Forderungen, die der Käufer seitens seiner Abnehmer beim Weiterverkaufen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen an STEP-EX auf die Art und Weise zu verpfänden, wie es unter Artikel 3: 239 BW (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) vorgeschrieben ist;
-    die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum von STEP-EX zu markieren;
-    innerhalb angemessener Grenzen an allen Maßnahmen mitzuarbeiten, die STEP-EX zum Schutz seines Eigentumsrechtes bezüglich der gelieferten Sachen treffen will.
10.7. Wenn der Käufer an den Bestimmungen dieses Artikels nicht mitarbeitet, ist STEP- Ex ohne vorherige Inverzugsetzung berechtigt, die gelieferten Sachen sofort an sich zu nehmen, wozu der Käufer einem durch STEP-EX bestimmten Dritten bedingungslos und unwiderruflich Zustimmung gibt, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von STEP-EX befindet und diese zurück zu nehmen. Die Kosten für die Zurücknahme gehen zu Lasten des Käufers.
10.8. Im Falle der Übertretung einer oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist der Käufer täglich ein Bußgeld schuldig,  25.000,-  € pro halben Tag, an dem der Käufer die Mahnungen nicht erfüllt.


AUFSCHUB, ENDE DES VERTRAGES, HöHERE GEWALT

Artikel 11. Aufschub, Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Annullierung
11.1. STEP-EX ist befugt, die gesamte oder teilweise Ausführung eines Vertrages auszusetzen, wenn der Käufer nicht, überhaupt nicht, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig aus der Vereinbarung zwischen dem Käufer und STEP-EX resultierende Absprache erfüllt, ohne dass der Käufer das Recht auf Vergütung des Schadens hat, den er demzufolge erfährt.
11.2. STEP-EX ist dazu befugt, wenn der finanzielle Zustand des Käufers nach angemessener Beurteilung dazu Anlass gibt, Vorausbezahlung oder eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie, Hypothek, Pfand oder Bürgschaft zu verlangen, und in Erwartung dessen, die ganze oder teilweise Ausführung der Vereinbarung auszusetzen.
11.3. Eine Annullierung seitens des Käufers kann nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis von STEP-EX stattfinden. Wenn sich STEP-EX mit der Annullierung einverstanden erklärt, ist der Käufer STEP-EX eine Schadensvergütung von mindestens 33% dessen, zu dem der Käufer bei der Ausführung des Vertrages verpflichtet wäre, unvermindert des Rechtes von STEP-EX auf vollständige Schadens- und Kostenvergütung.
11.4. STEP-EX ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer, oder den nicht ausgeführten Teil davon, unmittelbar per Eingang aufzulösen, ohne dass Intervention notwendig wäre, und ohne jegliche Vergütung welchen Schadens auch immer, ohne dass das Recht von STEP-EX auf komplette Vergütung des Schaden und der Kosten durch den Käufer erlöscht, wenn:
-    Der Käufer sich auf erste Aufforderung unter Umständen so wie sie in Artikel 11.2. beschrieben sind weigert, im Voraus zu bezahlen oder Sicherheiten zu stellen;
-    Der Käufer sich weigert, die verkauften Sachen, abzunehmen;
-    Der Käufer ( im Falle einer natürlichen Person) stirbt;
-    Der Käufer ein Zahlungsmoratorium beantragt oder in einem Zahlungsmoratorium ist;
-    Der Käufer insolvent erklärt wird, oder einen Insolvenzantrag gestellt hat;
-    davon die Rede ist, dass das Unternehmen des Käufers stillgelegt, liquidiert oder übertragen wird;
-    davon die Rede ist, dass die (oder ein Teil der Gesellschaft) des Käufers aufgelöst wird;
-    von einer substantiellen Veränderung der Anteile- und Stimmrechte innerhalb eines Unternehmens des Käufers die Rede ist.
-    ein erheblicher Teil des Vermögens des Käufers gepfändet wird, die Pfändung nicht innerhalb angemessener Zeit aufgehoben wird;
-    der Käufer nicht, nicht ganz, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig, den aus der Kaufvereinbarung entstehenden Verpflichtungen gegenüber STEP-EX nachkommt, oder obwohl er dazu aufgefordert wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist seinen Versäumnissen nachkommt;
-    STEP-EX gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. (6:80 BW bzw. 6:83):
11.5  Alle Forderungen, die STEP-EX im Sinne dieses Artikels gegenüber dem Käufer haben kann, sind sofort und vollständig einforderbar.
11.6. Eine Auflösung - so wie in diesem Artikel beschrieben- wird nicht zur Folge haben, dass Rechte von STEP-EX, die in Ihrer Art gemeint sein weiterzubestehen, beendet sind.
11.7. Wenn Umstände bezüglich Personen und/ oder Materialien entstehen, derer STEP-EX sich bei der Ausführung des Vereinbarung bedient oder sich pflegt zu bedienen, die von der Art sind, dass die Ausführung der Vereinbarung unmöglich oder dermaßen schwierig und/ oder unverhältnismäßig teuer wird, dass das Nachkommen der Vereinbarung angemessener Weise nicht mehr gefordert werden kann, ist STEP-EX befugt, die Vereinbarung teilweise oder ganz aufzulösen.

Artikel 12. Höhere Gewalt
12.1 Unter Höherer Gewalt wird verstanden: Umstände, die das Nachkommen der Verpflichtungen verhindern, und die nicht in STEP-EX zuzuschreiben sind. Hierunter werden (wenn die Umstände das Nachkommen unmöglich machen oder unangemessen erschweren) verstanden: Streiks, ein Mangel an Grundstoffen durch beispielsweise Wetterumstände und andere für das Zustandekommen der verabredeten Leistung benötigte Sachen oder Dienste, nicht-vorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder andere Dritte , von denen STEP-EX abhängig sind und allgemeine Transportprobleme.
12.2. STEP-EX hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die durch höhere Gewalt das weitere Nachkommen der Verpflichtungen verhindern, eintreten nachdem STEP-EX seinen Verpflichtungen hätte nachkommen müssen.
12.3 Bei höherer Gewalt werden die Lieferungsverpflichtungen und andere Verpflichtungen von STEP-EX ausgesetzt. Wenn die Periode, in der das Nachkommen der Verpflichtungen durch höhere Gewalt durch STEP-EX nicht möglich ist, länger dauert als 7 Tage ist STEP-EX befugt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Schadensvergütung besteht.
12.4 Wenn STEP-EX beim Eintreten der höheren Gewalt bereits teilweise seine Verpflichtungen erledigt hat, oder nur teilweise seinen Verpflichtungen nachkommen kann, ist STEP-EX berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu bringen, und der Käufer ist gehalten, dieser Rechnung nachzukommen so als betreffe es einen eigenen Vertrag.

BEZAHLUNG, HAFTBARKEIT UND SCHADEN

Artikel 13. Bezahlung
13.1 Die Zahlungsfrist läuft 14 Tage nach dem Rechnungsdatum, welches ein finaler Termin ist, es sei denn, dass bei einer schriftlichen Verabredung von dieser Regelung abgewichen wurde.
13.2 Der Käufer hat erst bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto von STEP-EX gut geschrieben wurde. Wenn der Zahlungseingang den verabredeten Zahlungstermin überschreitet, hat STEP-EX das Recht, um in der Angelegenheit Zinsen in Rechnung zu bringen mittels einer Zinsnota.
13.3 Der Käufer muss alle außergerichtlichen Inkassokosten tragen, die STEP-EX entstehen, wenn den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, welche mindestens 15% des total geschuldeten Betrages mit einem Minimum von € 300,- betragen
13.4. Die durch den Käufer schuldigen Strafzinsen im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung, betragen1,5% des Rechnungsbetrages pro Monat oder den Teil eines Monats,  mit dem der Fälligkeitstermin überschritten wurde, das Recht auf gesetzliche Schadensentschädigung erlischt nicht.
13.5 Der Käufer hat niemals Recht auf Skonto, noch Beträge, aus welchem Grund auch immer, von dem zu bezahlenden Rechnungsbetrag abzuziehen oder zu verrechnen. Nur Gutschriften von STEP-EX dürfen verrechnet werden, entsprechend Artikel 8 dieser Geschäftsbedingungen.
13.6 Beschwerden, das Aufstellen von Gutschriften oder Unzulänglichkeiten seitens STEP-EX können nie ein Grund sein, den unumstrittenen Teil einer Rechnung nicht fristgerecht zu bezahlen.
13.7 Im Fall des Nichtbezahlung von jedwedem fälligen Betrag, Surseance von Bezahlung, Konkurs, Schuldnersanierung, Geschäftsauflösung des Käufers oder Pfändung von Gütern des Käufers, hat STEP-EX das Recht, die Verabredung, so wie die noch nicht ausgeführten Teile davon, aufzulösen und die noch nicht bezahlten Güter zurück zu nehmen, das Recht auf Vergütung  evtl. entgangener Gewinne und/ oder erlittenen indirekten Schadens bleibt davon unberührt.
In diesem Fällen ist jede Forderung von STEP-EX an den Käufer auf einmal und sofort einforderbar.
13.8 STEP-EX darf immer für (einen Teil) des Preises eine Bankgarantie oder eine damit vergleichbare Sicherheit vom Käufer verlangen.
13.9 Durch den Käufer geleistet Zahlungen dienen stets erstens der Begleichung aller Zinsen und Kosten, zweitens den einforderbaren Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Käufer angibt, dass diese sich auf eine spätere Rechnung beziehen.
13.10 Wenn und insofern der Käufer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, muss der Käufer schriftlich innerhalb von 14 Tagen seine Beschwerde erläutern. Androhung das Recht dazu, zu  verlieren.
13.11 Wenn die Parteien mehrere Rechtsbeziehungen miteinander haben, und der Käufer ist in einer davon im Zahlungsverzug, hat STEP-Ex das Recht, mit einer eventuellen Forderung seitens STEP-EX zu verrechnen.

Artikel 14. Schaden und Haftbarkeit
14.1 STEP-EX, ihre Mitarbeiter oder durch sie eingeschaltete Dritte sind nicht haftbar für einen Schaden des Käufers bezüglich der Lieferungsverpflichtung, dem Liefern von Sachen, die gelieferten Sachen selbst oder die Nutzung derer, Eigenschaften und Qualität der verkauften und/ oder gelieferten Sachen, durch STEP-EX ausgeführte Arbeiten, Dienstleistungen oder Beratungen, worunter Schaden als Folge einer nicht ordnungsgemäßen Ausbesserungs- und Neulieferungs-Verpflichtung verstanden wird.
14.2 STEP-EX ist nicht haftbar für Schäden, welcher Art auch immer, die entstanden sind, weil STEP-EX seitens des Käufers falsche oder unvollständige Informationen erhalten hat.
14.3 In keinem Fall ist STEP-EX haftbar für Schäden des Käufers selbst, deren Verursachung beeinflusst wird durch Unzulänglichkeiten, die im Zusammenhang mit Sterbefällen, Krankheiten, Verletzungen und/oder Verlust oder Beschädigung von Sachen, stehen.
14.4 Der Käufer stellt STEP-EX und/ oder durch STEP-EX zur Ausführung der Verabredung eingeschaltet Personen von allen Ansprüchen und/ oder Claims und/ oder Bußen Dritter frei, welchen Schaden diese Dritten erleiden respektive Bußen, die diese Dritten auferlegen, die aus der Anwendung oder der Nutzung von Produkten von STEP-EX resultieren, es sei denn es handelt sich um Vorsatz und/ oder grobe Schuld seitens STEP-EX und/ oder durch sie zur Ausführung der Vereinbarungen eingeschalteten Personen.
14.5 Die Haftbarkeit begrenz sich auf die Höhe des Rechnungsbetrages (exklusiv Mehrwertsteuer) der entsprechenden Vereinbarung. Wenn und insofern die Vereinbarung eine langfristige Vereinbarung ist bzw. mehreren Rechnungen vorhanden sind, wird der Schaden in keinem Fall höher sein als der festgelegte Preis in der betreffenden Vereinbarung (exklusive Mehrwertsteuer) für die Leistungen von STEP-EX in der Periode von einem (1) Monat, der dem Versäumnis von STEP-EX voran geht. Die in diesem Absatz gemeinten Beträge werden mit der durch den Käufer verminderten und durch STEP-EX genehmigten Gutschriften
14.6 Finden mehrere Haftbarkeit verursachende Ereignisse gleichzeitig innerhalb der selben Vereinbarung statt, werden diese Ereignisse als ein Ereignis betrachtet. Folgendermaßen wird die Haftbarkeit für alle Ereignisse entsprechend Artikel 14.5 begrenzt.
14.7 Das Vorangehende wird ausdrücklich unter allen Umständen auf einen absoluten. maximalen Gesamtbetrag von höchstens € 10.000,- begrenzt.
14.8 Jede rechtliche Maßnahme gegenüber STEP-EX verfällt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Entstehen schriftlich und begründet gegenüber STEP-EX gemeldet wurde.
14.9 Wenn und insofern die oben ausgeführten Haftbarkeit-Ausschlüsse in einem anderen Land ungültig sein sollten, ist es die absolute Absicht, dass die betreffenden Einschränkungen so genau wie möglich interpretiert und angewendet werden, so wie die Parteien mittels dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart haben.

Artikel 15. Persönliche Haftbarkeit
15.1 Wenn der Käufer eine Rechtsperson ist, verpflichtet sich diese hiermit dazu, ihren Vorstand/ Vorstände schriftlich und persönlich über die, aus dieser Vereinbarung und diesen vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen, zu informieren.
15.2 Wenn der Käufer dies nicht tut, steht darauf eine Geldbuße von € 250,- pro Tag, darunter wird ein halber Tag verstanden, wenn dies doch noch  ab dem Tag geschieht, an dem der Vorstand bzw. die Vorstände durch STEP-EX angesprochen wurden.
15.3 Wenn die Vereinbarung faktisch durch den Vorstand/ die Vorstände des Auftraggebers geschlossen wurde, erklärt sich der Vorstand bzw. erklären sich die Vorstände durch die Zustimmung zu dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung für persönlich haftbar.


SONSTIGES

Artikel 16. Übertragung von Rechten und Pflichten
16.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STEP-EX ist es dem Käufer nicht erlaubt, Rechte und Pflichten, die aus dieser Vereinbarung erwachsen, an Dritte zu übertragen, zu verpfänden oder unter welchem Titel auch immer güterrechtlich (als Eigentum) zu übertragen.
16.2 STEP-EX ist berechtigt die Vereinbarung bzw. einzelne daraus erwachsende Rechte und/ oder einzelne Verpflichtungen an eine Gruppengesellschaft zu übertragen (Ex Artikel 2:24b BW, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande). Wenn erforderlich, verleiht der Käufer hierzu seine Zustimmung auf Grund des Artikels 6:159 BW, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande).

Artikel 17. Vertraulichkeit
17.2 Beide Parteien garantieren, dass alle Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten, von denen sie wissen oder wissen sollten, dass diese vertraulicher Art sein können, geheim bleiben, es sei denn, dass eine gesetzliche Meldepflicht bezüglich dieser Information besteht. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur zu dem Zweck benutzen, für den sie gegeben wurden.
17.2. In jedem Fall wird a) ein durch STEP-EX gemachtes Angebot, dazu gehörig: genannte Preise, Konditionen und Produktspezifikationen, sowie b) im breitesten Sinn des Wortes: alle technischen Spezifikationen der zur Verfügung gestellten bzw. verkauften Sachen, als vertraulich betrachtet. Informationen werden in jedem Falle als vertraulich betrachtet, wenn sie von einer Partei als vertraulich klassifiziert werden.
17.3 Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Entwicklung von Prototypen, Schablonen, eigene Dinge unter welchem Namen auch immer Zeit und Geld kosten, vertraulich und ein Handelsgeheimnis von STEP-EX sind.
17.4 Wenn der Käufer vorliegenden Artikel verletzt, ist der Käufer unbeschadet des Rechtes auf vollständige Schadens-Entschädigung pro Mal direkt und ohne nähere Ankündigung eine zur Verrechnung pfändbare Buße in der Höhe von
€ 100.000 schuldig.

Artikel 18. Verbot der Übernahme von Personal und Bestechung von Personal
18.1 Es ist dem Käufer oder jeder an den Käufer verbundene (Rechts-)Person untersagt, an STEP-EX auf welche Weise auch immer verbundene Mitarbeiter zu übernehmen, darunter ist in jedem Fall zu verstehen: Arbeitnehmer von STEP-EX  in Dienst zu nehmen, mit Arbeitnehmern von STEP-EX Handel zu treiben, diese auf welche Weise auch immer zu bewegen, Informationen im breitesten Sinn des Wortes bezüglich STEP-EX weiter zu geben, sowie an sie verbundene (Rechts-)Personen, die entsprechend ihrer Art und Funktion als sensibel betrachtet werden können.
18.2 Wenn der Käufer im Widerspruch zu diesem Artikel handelt, ist dieser eine sofort einforderbare Buße in Höhe von
€ 10.000,- an STEP-EX schuldig, wobei diese sich das Recht auf Vergütung des erlittenen Schadens vorbehält.

Artikel 19. Versicherungen
19.1 Der Käufer ist adäquat  versichert und muss sich adäquat versichern für gesetzliche und berufliche Haftung und wird STEP-EX auf erste Aufforderung, Einsicht in die entsprechenden Policen geben. Der Käufer verpflichtet sich-  sofort nachdem er von STEP-EX haftbar gemacht wurde, alle Ansprüche bezüglich auf Auszahlung(en) von Versicherungssummen auf erste Aufforderung an STEP-EX übertragen.  

Artikel 20. Überschriften und Interpretation
20.1 Überschriften über den einzelnen Artikeln dienen der besseren Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind keine Mittel zur Interpretation. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen der oben genannten nicht sind oder nichtig werden, bleiben die weiteren Bestimmungen weiterhin gültig. Der Käufer verpflichtet sich, jetzt und zukünftig alternativen Bestimmungen zu zustimmen, die was den Inhalt, die Intention, den Bereich und die Zielsetzung betrifft, weitestgehend mit den alten nichtigen oder für null und nichtig erklärten Bestimmungen übereinstimmen.
20.2 Sollten Rechtsstreitigkeiten oder Unterschiede in der Interpretation der Bedeutung der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, kommt der Niederländischen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entscheidende bzw. führende Rolle zu.

Artikel 21. Das zuständige Gericht und angewandtes Recht
Alle Streitfälle unterliegen dem niederländischen Recht und werden ausschließlich zum Urteil eines befugten Gerichtes am Ort der Niederlassung von STEP-EX vorgelegt, der Kenntnis nach das Gericht Limburg, es sei denn, dass per Gesetz zwingend ein anderes Gericht zuständig ist.